Abschaltbare Lasten (AbLaV)



Was ist die Abschaltverordnung (AbLaV)?

Die Abschaltverordnung (auch “Verordnung zu abschaltbaren Lasten” oder “AbLaV“) fördert seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2012 die Nutzung von abschaltbaren Stromverbrauchern (Lasten) in der Industrie mit dem Ziel einer Stabilisierung der Übertragungsnetze.

Die im Sommer 2016 novellierte und am 22. Dezember 2016 zuletzt geänderte Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft. Als abschaltbare Lasten werden stromintensive Prozesse der vorwiegend verarbeitenden Industrie definiert, die kurzfristig abgeschaltet oder gedrosselt werden können, sobald dies zur Stabilisierung einer verminderten Netzfrequenz erforderlich wird.

Diese Deaktivierung von Industrieprozessen ist dabei in ihrer Wirkung vergleichbar mit positiver Regelenergie. So soll eine nachfrageorientierte Planbarkeit gewährt und Erzeugungsdefizite bzw. Netzengpässe behoben werden.



Anreiz zur freiwilligen Abschaltung von Industrieprozessen

Mit der Abschaltverordnung führte der Staat einen zusätzlichen Anreiz zur freiwilligen Abschaltung von Industrieprozessen ein, um so das Volumen der bisher dem Regelenergiemarkt zur Verfügung stehenden potentiell abschaltbaren Stromverbraucher (Lasten) zu erhöhen (vgl. Regelenergie)

Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten sieht vor, dass Unternehmen belohnt werden, die ihren Stromverbrauch schnell auf Zuruf drosseln können. Die abschaltbare Last von mindestens 5 MW kann ein Industrieunternehmen mit Anschluss in der Mittel-, Hoch- und Höchstspannung selbstständig oder auch im Verbund mit anderen Unternehmen einbringen – zum Beispiel in einem virtuellen Kraftwerk oder Energiesystem. Statt einem festen Leistungspreis erfolgt die Vergütung nun auf Basis eines durch Ausschreibungen definierten Leistungspreises in Höhe von höchstens 400 €/MW. Für Übertragungsnetzbetreiber verringert sich damit die Mindestausschreibeleistung.



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